Wohnberechtigungsschein und mehr ...

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

Der WBS wird vom Wohnungsamt der Gemeinde an Personen ausgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland einen dauerhaften Aufenthalt begründen können. Er gilt für die Dauer von einem Jahr ab Ausstellung.

Ein Antragsteller muss bestimmte Kriterien erfüllen, damit er einen WBS erhält. Z.B. dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die Kriterien sind je nach Bundesland unterschiedlich.

Für die Einkommensermittlung wird regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt, sofern sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr der Antragstellung nicht geändert haben und innerhalb von 12 Monaten unverändert fortbestehen werden.

Für die Einkommensermittlung wird regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt, sofern sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr der Antragstellung nicht geändert haben und innerhalb von 12 Monaten unverändert fortbestehen werden.

Folgende Einkommensgrenzen gelten nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum des Landes Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW):

 

  • 20.420,00 € für einen Ein-Personen-Haushalt

  • 24.600,00 € für einen Zwei-Personen-Haushalt und

  • 5.660,00 € für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

 

Die Einkommensgrenze erhöht sich für kindergeldberechtigte Kind um 740,00 €.

(Stand 2023)

 

Vom Jahreseinkommen ist ein pauschaler Abzug von maximal 36 % für die Entrichtung von

  • Steuern 12 %

  • Beiträgen zur Krankenversicherung 12 %

  • Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung 12 %

möglich.

Ebenso sind Freibeträge z. B. für junge Ehepaare oder häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte zu berücksichtigen.

Die Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder. Für einen Alleinstehenden ist in der Regel eine Wohnungsgröße von 50 m² vorgesehen, diese erhöht sich für jeden weiteren Haushaltsangehörigen um einen Raum oder 15 m². Hier sind Ausnahmen z. B. bei zu erwartenden Nachwuchs oder zur Vermeidung besonderer Härten möglich.

Weitere Informationen erhalten Sie vom

Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen.

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Unser Tipp:

Vergewissern Sie sich vorher, dass die Anmietung Ihrer neuen Wohnungen auch im Rahmen der "festgelegten Mieten" liegt. Es ist sehr wichtig, dass Sie sich vorher die Zustimmung des bisher für Sie zuständigen Jobcenters einholen.

Dafür ist es auch notwendig, dass geprüft wird, ob ein Umzug in eine neue Wohnung nachweislich erforderlich ist und die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind!

Bei einer Anmietung ohne Zustimmung des Jobcenters kann es sein, dass die Kosten für Ihre neue Wohnung nicht übernommen werden.

Hier erhalten Sie einen kleinen Überblick über angemessene Mieten im Kreis Paderborn.

Denken Sie bitte daran, Ihren Umzug in eine neue Wohnung - vor Abschluss des Mietvertrages - mit dem für Sie zuständigen Jobcenters abzustimmen!